Wohnen

Wohnraum für alle

Ausreichender Wohnraum und die Vermeidung von Parallelgesellschaften sind wichtig für den sozialen Frieden in unserer Gesellschaft. Die Bayerische Staatsregierung setzt sich daher mit einer Reihe von Maßnahmen dafür ein, dass Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen Bayerns zur Verfügung steht. So hat die Bayerische Staatsregierung am 09.10.2015 gemeinsam mit den Gemeinden, den Kirchen und der Wohnungswirtschaft den Wohnungspakt Bayern beschlossen. Mit der Möglichkeit der Wohnsitzzuweisung soll die Entwicklung von Parallelgesellschaften vermieden werden. Die bestehenden Förderungen werden im Film auf dieser Seite dargestellt.

Wohnungspakt Bayern

Das Bayerische Kabinett hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket für mehr preisgünstigen Wohnraum beschlossen. Das Paket verbessert die Wohnraumversorgung in Bayern und bildet einen wichtigen Teil des bayerischen Sonderprogramms zur Bewältigung der Flüchtlingskrise. Im Rahmen des Wohnungspakts sollen bis 2019 bei einem Gesamtvolumen von rund 2,6 Milliarden Euro bis zu 28.000 neue staatliche bzw. staatlich geförderte Mietwohnungen für anerkannte Flüchtlinge und die einheimische Bevölkerung entstehen.

Hier geht es direkt zum Wohnungspakt Bayern.

Wohnsitzzuweisung

Das Integrationsgesetz des Bundes schafft seit August 2016 – nicht zuletzt auf intensives Drängen Bayerns hin – die Möglichkeit für eine auf drei Jahre befristete Wohnsitzzuweisung von anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und dauerhaft Bleibeberechtigten. Sozialleistungsbeziehende Anerkannte und dauerhaft Bleibeberechtigte (dazu zählen insbesondere Resettlement-Aufnahmen, humanitäre Aufnahmen, afghanische Ortskräfte) müssen grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren nach Anerkennung bzw. erstmaliger Aufenthaltserlaubniserteilung in dem Bundesland verbleiben, in das sie zur Durchführung ihres Asyl- oder Aufnahmeverfahrens bereits zugewiesen wurden. Personen, deren Anerkennung bzw. erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.01.2016 erfolgte, sind von der Wohnsitzregelung nicht betroffen. Darüber hinaus sind Anerkannte und dauerhaft Bleibeberechtigte ausgenommen, die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in einem bestimmten Umfang (mind. 15 Stunden/Woche und mind. Einkommen i. H. des monatlichen durchschnittlichen Grundsicherungsbedarfs nach SGB II, derzeit 723 Euro/Monat/Einzelperson) nachgehen. Ausgenommen sind auch Personen, die eine Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

Als erstes Bundesland hat Bayern von der vom Bund eingeräumten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Die neue Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) ist zum 01.09.2016 in Kraft getreten.

Mit einer Wohnsitzzuweisung können Segregation und soziale Brennpunkte besser vermieden werden. Die Zuständigkeit für die Anwendung der DVAsyl liegt bei den Regierungen.

Hier geht es direkt zur Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes.