Das kommunale Haushaltsrecht ermöglicht eine wirkungsvolle Planung, Verwaltung, Steuerung und Kontrolle der kommunalen Finanzen. Es dient den kommunalen Beschluss- und Kontrollorganen, ihre Budget- und Kontrollrechte auszuüben.
Das kommunale Haushaltsrecht ermöglicht eine wirkungsvolle Planung, Verwaltung, Steuerung und Kontrolle der kommunalen Finanzen. Es dient den kommunalen Beschluss- und Kontrollorganen, ihre Budget- und Kontrollrechte auszuüben.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat alljährlich Hinweise zur kommunalen Finanzplanung und Fragen des Haushaltsvollzugs heraus. Die Hinweise werden im Allgemeinen Ministerialblatt bekanntgemacht.
Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen 2022
Aufstellung und Vollzug kommunaler Haushalte 2021
Orientierungsdaten November 2020
Orientierungsdaten September 2020
Aufstellung Vollzug kommunaler Haushalte 2020
Orientierungsdaten Herbst 2019
Aufstellung und Vollzug kommunaler Haushalte 2019
Aufstellung und Vollzug kommunaler Haushalte 2018
Aufstellung und Vollzug kommunaler Haushalte 2017
Die Kommunen haben in Bayern die Wahl: Sie können ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik oder der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) führen. Letztere orientiert sich am kaufmännischen Rechnungswesen und ermöglicht eine integrierte Darstellung des Ressourcenverbrauchs. Bis zur Veröffentlichung der amtlichen Muster empfehlen wir, die hier veröffentlichten doppischen Haushaltsmuster zu verwenden.
Für die Kommunen, die bei der Kameralistik bleiben, wurde dieses Buchungssystem in Teilbereichen (zum Beispiel Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 11 a KommHV-Kameralistik) aktualisiert. Weitere Aktualisierungen sind geplant, darunter die kameralen Übersichten über die dauernde Leistungsfähigkeit (Muster zu § 4 Nummer 4 KommHV-Kameralistik) und über den Stand der Schulden (Muster zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 KommHV-Kameralistik) sowie den Stellenplan.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der bestehenden Haushaltssatzung der Genehmigung. Ist die Haushaltssatzung hingegen noch nicht bekannt gemacht worden, ist eine Genehmigung für diverse Rechtsgeschäfte des kommunalen Kreditwesens erforderlich, darunter einzelne Kreditaufnahmen, Bürgschaften, Gewährverträge, Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften und andere.
Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die daraus erwachsenden Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht im Einklang stehen.
Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte
Bekanntmachung über das Kreditwesen der Kommunen
Zum Einsatz von Derivaten hat sich das Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 8. November 1995 und 14. September 2009 sowie unter Nummer 6.2 der Bekanntmachung vom 10. März 2010 und unter Nummer 3 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 geäußert.
Zur Laufzeit von Kreditermächtigungen hat sich das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Schreiben vom 31.01.2024 geäußert.
IMS vom 31.01.2024 - Verlängerung der Laufzeiten von Kreditermächtigungen
Anlage - HH-Muster Übersicht Kameralistik Kreditermächtigungen
Anlage - HH Muster Übersicht Kameralistik Kreditermächtigungen (Beispiel)
Anlage - HH Muster Doppik Übersicht Kreditermächtigungen
Anlage - HH Muster Doppik Übersicht Kreditermächtigungen (Beispiel)
HH-Muster Kameralistik - Übersicht Kreditermächtigung
Die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) nehmen Bezug auf die KommHV-Kameralistik bzw. die KommHV-Doppik und wurden an das geltende Haushaltsrecht angepasst.
Als elektronische Signatur ist im kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (§ 87 Nummer 12 KommHV-Kameralistik und § 98 Nummer 21 KommHV-Doppik) neben der qualifizierten Signatur auch die fortgeschrittene Signatur (Art. 3 Nr. 11 u. 12 der Verordnung (EU) Nr. 190/2014) zugelassen. Hierbei sind jedoch ergänzende Merkmale allgemein durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festzulegen.
Das Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 30. April 2019 im Vorgriff auf noch zu erlassende Verwaltungsvorschriften ergänzende Merkmale (§ 87 Nummer 12 KommHV-Kameralistik und § 98 Nummer 21 KommHV-Doppik) festgelegt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Veröffentlichungen.
Die weltweite Corona-Pandemie von 2020 brachte einen Ausnahmezustand mit sich: Dem Wegbrechen von Steuer- und anderen Einnahmen standen fortbestehende Ausgaben für öffentliche Einrichtungen sowie steigende Ausgaben für die Katastrophenbewältigung und die Sozialleistungen gegenüber.
Die Konsequenz: Die strikten kommunalwirtschaftlichen Vorgaben wurden gelockert – und zwar auf Grundlage einer neu geschaffenen Verordnungsermächtigung (Art. 120a GO, Art. 109a LKrO und Art. 101a BezO). Sie ermöglichte die neue Verordnung über kommunalwirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie von 2020 (KommwEV). Hierdurch sollten die Kommunen in die Lage versetzt werden, finanzielle Belastungen zu strecken und die Haushalte dadurch kurzfristig zu entlasten.
Zur Flankierung der Verordnung wurden Vollzugsbestimmungen (VVKommwEV) nebst entsprechender Muster erlassen. Die Gültigkeit der vorgesehenen Erleichterungen ist auf die Haushaltsjahre 2020 und 2021 beschränkt.