Feiertage in Bayern

Ei, es ist Ostern! Welche Regeln gelten?

Ostern ist das höchste Fest im Christentum. Deshalb gelten hier besondere Regeln: Karfreitag und Oster­montag sind die beiden offiziellen, arbeitsfreien Feiertage. Dazu kommen Grün­donnerstag und Karsamstag als stille Feiertage, die jedoch bis auf Karfreitag nicht arbeitsfrei sind. An den stillen Feiertagen sind öffentliche Unterhaltungs­veranstaltungen verboten, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen. Veranstaltungen sind an den stillen Ostertagen also nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist, dass sie den ernsten Charakter des Tages im öffentlichen Raum wahren. Am Karfreitag, einem der höchsten Feiertage im christlichen Glauben, sind deshalb aus Rücksicht jede Art von Musik­darbietung in Räumen mit Schank­betrieb verboten: Meist wird hierbei der Charakter nicht gewahrt. 

Der Schutz der stillen Tage beginnt an Karfreitag und Karsamstag um 0:00 Uhr, an Gründonnerstag um 2:00 Uhr. Er endet jeweils um 24:00 Uhr.

Gesetzliche Feiertage in Bayern

Die gesetzlichen Feiertage und deren Schutz werden geregelt durch das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG). Darin sind an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe dieser Tage zu beeinträchtigen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:

  • 1. Januar – Neujahr
  • 6. Januar – Heilige Drei Könige (Epiphanias)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai – Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 3. Oktober – Tag der Deutschen Einheit
  • 1. November – Allerheiligen
  • 25. Dezember – Erster Weihnachtstag
  • 26. Dezember – Zweiter Weihnachtstag

Daneben gibt es auch Tage, die nur in Teilen Bayerns gesetzliche Feiertage sind:

  • 15. August (Mariä Himmelfahrt): Nur in Gemeinden mit überwiegend
    katholischer Bevölkerung. Welche Gemeinden dies sind, erfahren Sie beim Landesamt für Statistik.
  • 8. August (Friedensfest): Nur in der Stadt Augsburg.

Stille Tage

Zusätzlich zu den Feiertagen sind im Feiertagsgesetz sogenannte stille Tage festgelegt.

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag ist zudem jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0:00 Uhr und am Heiligen Abend um 14:00 Uhr; er endet jeweils um 24:00 Uhr.

 Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Karsamstag
  • 1. November – Allerheiligen
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag
  • 24. Dezember – Heiliger Abend