Sicherheitsrecht
Das Bayerische Staatministerium des Innern, für Sport und Integration, Sachgebiet C2, ist oberste Dienstbehörde für das Sicherheitsrecht. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) stellt für diesen Bereich ein wichtiges Gesetz dar. Anders als es auf den ersten Blick erscheint, werden dort nicht Straftaten geregelt. Das Gesetz enthält vor allem Vorschriften, die die Gemeinden ermächtigen, Gefahren oder Störungen für wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren oder zu beseitigen. Das Gesetz enthält beispielsweise Vorschriften, mit denen die Gemeinden vor Ort die Durchführungen von Großveranstaltungen im öffentlichen Raum (Artikel 19 LStVG), die Bekämpfung von verwilderten Tauben (Artikel 16 LStVG) oder die Haltung von Kampfhunden (Artikel 37 LStVG) regeln können. Die Gemeinden können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen auch Maulkorbzwang und Anleinpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen und Plätzen anordnen.
Die Umsetzung des LStVG in der Praxis wird durch das Ministerium zusammen mit den sieben Regierungen beaufsichtigt. Regional sind in erster Linie die Gemeinden und Landratsämter für die Umsetzung zuständig.
Neben dem LStVG gibt es aber auch noch andere Gesetze, die dem Sicherheitsrecht zuzurechnen sind und deren Vollzug das Innenministerium beaufsichtigt. Beispielsweise gibt Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in Verbindung mit der bayerischen Verordnung über das Verbot der Prostitution den Regierungen die Möglichkeit, in bestimmten Gebieten Prostitution zu untersagen (Sperrbezirke).