BayVerfGH bestätigt: Regelungen zur drohenden Gefahr verfassungsgemäß
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat mit seinem Urteil vom 13. März 2025 drei Meinungsverschiedenheiten und eine Popularklage gegen das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) weitestgehend zurückgewiesen und Auslegungshinweise gegeben. Innenminister Joachim Herrmann begrüßte die höchstrichterliche Entscheidung des BayVerfGH: „Das Gericht stellte klar, dass die Regelung zur „drohenden Gefahr“ nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Damit haben wir nun Rechtsklarheit für die Bayerische Polizei und unsere Bürgerinnen und Bürger.“
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die Generalklausel des Artikels 11a PAG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Diese Regelung erlaubt der Polizei, bei drohender Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut unter bestimmten Voraussetzungen notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer konkreten Gefahr zu verhindern. Herrmann betonte dabei: „Mit der PAG-Novelle 2021 haben wir definiert, wann eine drohende Gefahr vorliegt und auch klargestellt, dass die konkrete Gefahr weiterhin der Hauptanwendungsfall für die Polizei bleibt. Ich hatte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Wir haben uns an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Eingriffsschwelle der drohenden Gefahr gehalten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat nun Hinweise zur Auslegung der Vorschrift gemacht, die wir begrüßen.“
Die heutige höchstrichterliche Entscheidung sei aus Sicht des Innenministers ein wichtiger Schritt, die seit Jahren andauernden Diskussionen rund um das PAG zu beenden. Für Herrmann steht fest: Bayern verfügt nicht nur über eine personell und technisch gut ausgestattete Polizei, sondern auch über moderne Polizeibefugnisse, die ständig den aktuellen Anforderungen unter Beachtung der Bayerischen Verfassung angepasst werden.