Symbolbild: Erwachsene mit Kindern in einem Ruderboot.
© Bayerisches Innenministerium

Feiertage in Bayern

Das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage und die stillen Tage und regelt deren Schutz. An den gesetzlichen Feiertagen sind wie an den Sonntagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. An den stillen Tagen gelten Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern

  • 1. Januar - Neujahr
  • 6. Januar - Heilige Drei Könige (Epiphanias)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai - Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit
  • 1. November - Allerheiligen
  • 25. Dezember - Erster Weihnachtstag
  • 26. Dezember - Zweiter Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Teilen Bayerns

  • 15. August (Mariä Himmelfahrt): Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung. Welche Gemeinden dies sind, erfahren Sie beim Landesamt für Statistik.
  • 8. August (Friedensfest): Nur in der Stadt Augsburg.

Stille Tage

Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten.
  • Karsamstag
  • 1. November - Allerheiligen
  •  Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag
  • 24. Dezember - Heiliger Abend

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

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